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Wer zahlt was im Franchising?

Eines der wohl (verständlicherweise) entscheidendsten Kriterien bei der Auswahl eines geeigneten Franchise-Systems, sind die Kosten, die auf den zukünftigen Franchisenehmer zukommen. Um die Wirtschaftlichkeit der Eröffnung eines Franchise-Outlets nach einem bestimmten Franchisesystem nachhaltig und seriös einschätzen zu können, bedarf es in der Regel kompetenter Hilfe durch einen Existenzgründungsberater, einen Unternehmensberater oder zumindest einen Steuerberater, der hilft, einen belastbaren Businessplan zu erstellen. Damit jedoch ein solcher Businessplan auf seriösen Grundannahmen fußt, müssen sämtliche Kosten vorab kalkuliert werden. Einen wesentlichen Teil machen bei einem Franchisesystem, im Unterschied zur Existenzgründung ohne Bindung an ein anderes Unternehmen, die verschiedenen Arten von Gebühren aus. Diese werden im Franchisevertrag verbindlich vereinbart, gliedern sich in der Regel in drei verschiedene Arten auf, und werden von System zu System sehr unterschiedlich kalkuliert.

Welche Gebühren gibt es im Franchising?

Bei einem Großteil aller Franchisesysteme gliedern sich die an den Franchisegeber zu zahlenden Gebühren auf in einer Eintrittsgebühr, in laufende Franchisegebühren (Royalties) und in Werbe- oder Marketinggebühren.

Die Eintrittsgebühr, auf welche durchaus auch eine Vielzahl von Franchisegebern verzichten, stellt in der Regel die Gegenleistung für

  • die Unterstützung des Franchisegebers bei der Eingliederung des Franchisenehmers in das Franchisesystem
  • und bei der Eröffnung seines Outlets,
  • und der Übergabe des Franchisehandbuchs dar.

Da diese Leistungen seitens des Franchisegebers gleich zu Vertragsbeginn auch vollständig erbracht werden, ist diese Gebühr in der Regel nicht rückforderbar, selbst wenn die Franchisepartnerschaft, aus welchen Gründen auch immer, nach kurzer Zeit wieder beendet werden sollte. Übliche Eintrittsgebühren bewegen sich im Rahmen von geringen vierstelligen bis hin zu hohen fünfstelligen oder teilweise gar sechsstelligen Euro-Beträgen.

Laufende Franchisegebühren sind monatlich zu entrichtende Beträge, die entweder als fester Betrag, oder als umsatz- oder gewinnabhängiger Prozentsatz vertraglich vereinbart werden.

Feste Beträge bieten hundertprozentige Planungssicherheit, umsatzabhängige Beträge jedoch kommen deutlich mehr den Interessen sowohl des Franchisegebers als auch des Franchisenehmers entgegen. Wer wenig umsetzt, muss auch nur wenig zahlen. Häufig werden beide Methoden auch dadurch kombiniert, dass zwar umsatzabhängige Gebühren vereinbart werden, jedoch gedeckelt auf bestimmte Mindest- oder Höchstbeträge.

Die laufenden Franchisegebühren stellen die Gegenleistung für die laufende Gewährung der Franchiselizenz und die laufenden Unterstützungsmaßnahmen des Franchisegebers dar. Gerade die laufenden Franchisegebühren in verschiedenen Franchisesystemen lassen sich nur sehr schwer miteinander vergleichen, jedenfalls wenn sie an den Umsatz gekoppelt sind. Denn schließlich hat der Umsatz in einem Einzelhandelsfranchisesystem angesichts des notwendigen Wareneinsatzes möglicherweise eine ganz andere betriebswirtschaftliche Bedeutung, als bei einer Dienstleistungsfranchise.

Schließlich gibt es in den meisten Franchisesystemen so genannte Marketing- oder Werbegebühren, die meist wie die laufenden Franchisegebühren ebenfalls an den Umsatz oder den Gewinn gekoppelt sind. Sie dienen der Finanzierung überregionaler Werbe- und Marketingmaßnahmen durch den Franchisegeber, die dem ganzen System und damit letztlich jedem einzelnen Franchisenehmer zugutekommen sollen. Rechtlich geht man davon aus, dass der Franchisegeber verpflichtet ist, diese Gebühren quasi treuhänderisch zu verwalten, sie nur zu entsprechenden Marketing- und Werbezwecken zu verwenden, und gegebenenfalls in geeigneter Weise auch über die Verwendung Rechenschaft abzulegen.

Wie teuer ist Franchising?

Wie bereits angedeutet, ist es hinsichtlich aller Gebühren sehr schwierig zu beurteilen, ob diese für das konkrete Franchisesystem angemessen und gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe der Eintrittsgebühr divergiert bei unterschiedlichen Systemen in erheblichem Maße, selbst wenn sie von ihren Produkten oder ihren Dienstleistung her vergleichbar sind. Meist sind Eintrittsgebühren für den Franchisenehmer nicht verhandelbar, so dass man sie als Interessent so hinzunehmen hat. Auch rechtlich lässt sich in der Regel meist gegen die Höhe einer Eintrittsgebühr nichts sagen. Ausnahmefall ist die Sittenwidrigkeit oder der so genannte Wucher. Von einer wucherischen oder sittenwidrigen Gebühr allerdings kann man nur dann sprechen, wenn diese völlig außer Verhältnis zur gebotenen Gegenleistung steht, weil beispielsweise das systemspezifische Know-how, welches übertragen wird, keinen ernsthaften und nachhaltigen Wert besitzt.

Vorsicht geboten ist allerdings, wenn im Falle der Verlängerung eines Franchisevertrages oder bei der Eröffnung eines zweiten Outlets erneut die volle Eintrittsgebühr verlangt wird. Da die Eintrittsgebühr ja die Gegenleistung für die erstmalige Eingliederung in das System darstellt, liegt auf der Hand, dass eine erneute volle Eintrittsgebühr in der Regel unangemessen ist, wenn die betreffende Person bereits ein erfahrener Franchisenehmer ist. In solchen Fällen sollte der Franchisenehmer auf jeden Fall versuchen nachzuverhandeln. Das Ziel sollte dann sein, dass lediglich eine erheblich reduzierte Eintritts- oder Verlängerungsgebühr verlangt wird, die dann nur den erneuten Aufwand des Franchisegebers bei der Verlängerung, der neuerlichen Vertragsgestaltung oder bei der erneuten Suche nach einem weiteren Standort abgilt.

Auch die Angemessenheit der laufenden Franchisegebühren lässt sich meist nicht auf den ersten Blick beurteilen. Hier ist letztlich entscheidend, in welchem Maße sie am Ende den Gewinn schmälern.

Daher sind umsatzabhängige Gebühren zwar leichter zu berechnen, gewinnabhängige Gebühren jedoch ermöglichen eher eine schnelle Einschätzung, ob sie von der Höhe her tragbar sind. Häufig gibt es auch Franchisesysteme, gerade im Einzelhandel, die völlig auf laufende Franchisegebühren verzichten.

Doch Vorsicht: Auch hier wollen Franchisegeber etwas verdienen. Statt laufende Franchisegebühren zu verlangen, werden entsprechende Beträge häufig in die Lieferpreise der Vertragsprodukte zusätzlich hinein kalkuliert. Das nennt man dann versteckte oder verdeckte Franchisegebühren. Der Begriff „versteckt“ soll keineswegs zum Ausdruck bringen, dass diese Kalkulation unseriös ist. Man sollte dies als Franchiseinteressent nur erkennen und entsprechend bewerten können.

Etwas unseriöser jedoch ist es, wenn manchmal in Franchiseverträgen an Stellen, an denen überhaupt keine zusätzlichen Festlegungen über weitere Kosten und Gebühren vermutet werden, weitere Gebühren für zusätzliche Leistungen des Franchisegebers festgelegt werden. Zum Beispiel Softwarenutzungsgebühren, Buchhaltungsgebühren oder Ähnliches. Noch unseriöser ist es, wenn solche Gebühren überhaupt nicht genannt, sondern erst im Nachhinein während der laufenden Franchisepartnerschaft für bestimmte zwingend benötigte Leistungen verlangt werden.

Ein seriöses Franchisesystem zeichnet sich dadurch aus, dass sich dem Interessenten im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung und auch im Rahmen der Gestaltung des Franchisevertrages sämtliche möglicherweise entstehenden Gebühren, die an den Franchisegeber zu zahlen sind, in übersichtlicher Art und Weise offen darbieten.

Nur so kann zumindest auf den ersten Blick schon einmal abgeschätzt werden, welche laufenden Kosten über die sowieso für eine Existenzgründung zwingend notwendigen Kosten hinaus dadurch entstehen, dass man an einem erprobten Geschäftsmodell partizipiert und durch einen Franchisegeber kontinuierlich unterstützt wird. Erst in der Gegenüberstellung solcher Gebühren lässt sich schon einmal grob und vergleichend abschätzen, wie teuer das jeweilige Franchisesystem ist.

Fazit

Bereits beim ersten Blick auf die entscheidenden Klauseln eines Franchisevertrages (und vor allem dann auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung) sollten die entscheidenden Kosten, die auf den zukünftigen Franchisenehmer zukommen, deutlich vor Augen stehen. Eine erste Einschätzung, ob hier ein Franchisesystem seriös agiert, und ob die entsprechenden Gebühren nicht völlig von dem üblichen abweichen, ist bereits im Rahmen der Prüfung des Franchisevertrages durch einen spezialisierten Rechtsanwalt möglich. Zusätzlich jedoch bedarf es dann einer genauen Einarbeitung dieser Gebühren als Kostenpositionen in den eigenen Businessplan, was ebenfalls in der Regel nicht ohne fachkundige Hilfe geschehen sollte.

Expertenstimme von Martin Niklas

 Martin  Niklas

Martin Niklas

Anwaltskanzlei Niklas

Zunehmende Spezialisierung in allen Bereichen des Vertriebsrechts. Betreuung von Franchisenehmern und Franchisegebern sowie Aufbau junger Franchisesysteme sind Schwerpunkt seiner Arbeit.

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