Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 26.03.2019
Inhaltsverzeichnis
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» Was ist der Vorsteuerabzug?
- » Was ist der Unterschied: Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer?
- » Welche Vorsteuer ist absetzbar?
- » Wann muss man die Vorsteuer zahlen?
- » Vorsteuer: Was muss auf der Rechnung stehen?
- » Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?
- » Wie kann man was von der Steuer absetzen?
- » Wie berechnet man den Vorsteuerabzug?
Was ist der Vorsteuerabzug?
Definition: Der Vorsteuerabzug entspricht der Mehrwertsteuer, die ein Unternehmer auf Einkäufe zahlt und von seiner Steuer abziehen kann. Es handelt sich um die Mehrwertsteuer auf Eingangsrechnungen bzw. Kostenrechnungen seiner Lieferanten. Der Unternehmer subtrahiert sie von der Umsatzsteuer, die er seinerseits erwirtschaftet hat. Nur den Restbetrag zahlt er ans Finanzamt.
Was ist der Unterschied: Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer?
Die Steuer ist im Prinzip dieselbe. Wie sie bezeichnet wird, liegt an der Rolle des Zahlungspflichtigen: Verkäufer, Einkäufer oder Endkunde.
- Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer an seine Lieferanten zahlen muss
- Als Umsatzsteuer bezeichnet er die Steuer, die er beim Verkauf seiner Waren und Dienstleistungen an die Endkunden aufschlägt
- Die Endkunden sprechen in der Regel von der Mehrwertsteuer. Sie wird auch als solche meist auf den Rechnungen angegeben (MwSt.)
Der Vorsteuerabzug (oder einfach: die Vorsteuer) ist im allgemeinen Sprachgebrauch der Mehrwertsteuerbetrag, den ein Unternehmer für Waren oder Dienstleistungen an seine Lieferanten zahlt. Man nennt den Betrag den Vorsteuerabzug, weil der Unternehmer den Betrag von seiner eingenommenen Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt abführt, abziehen kann. Kurzum: Die vom Unternehmer an den Lieferanten gezahlte Vorsteuer mindert seine Umsatzsteuer-Schuld dem Finanzamt gegenüber. Der Vorsteuerabzug kann damit sowohl ein Synonym für die Vorsteuer selbst als auch die Bezeichnung der Tätigkeit des „Abziehens“ angesehen werden.
Welche Vorsteuer ist absetzbar?
Absetzbar ist die Vorsteuer auf jeder Rechnung, die das Finanzamt als Betriebskostenrechung akzeptiert. Dies können Rechnungen für Investitionen, Wareneinkäufe, externe Dienstleistungen, Reise- und Bewirtungskosten, Telekommunikation, Geschäftsausstattung, Marketingaktionen und vieles mehr sein. Die Steuersätze liegen in Deutschland zumeist bei 19% und in Einzelfällen bei 7% (z.B. Taxiquittungen, Hotelübernachtungen). Nicht akzeptiert werden Rechnungen, die sich dem Bereich des Privatkonsums zurechnen lassen.
Wann muss man die Vorsteuer zahlen?
Der Vorsteuerabzug als Tätigkeit erfolgt mit der Umsatzsteuervoranmeldung, die – je nach Höhe der Umsatzsteuer laut letztjähriger Steuererklärung und -festsetzung – monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist.
Vorsteuer: Was muss auf der Rechnung stehen?
Auf der Rechnung muss neben der Leistungs- oder Produktbeschreibung der Nettobetrag, der Steuersatz und der Steuerbetrag ausgewiesen sein.
Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?
Nur Unternehmer dürfen die Vorsteuer abziehen. Den vollen Betrag zahlt allein der Endkunde als Mehrwertsteuer. Eine Steuervergütung oder steuerfreie Leistungs-Bezüge gibt es zudem auf Antrag für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bestimmte Körperschaften. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Er darf seinerseits aber auch keine Umsatzsteuer von seinen Kunden verlangen.
Wie kann man was von der Steuer absetzen?
Ein Vorsteuerabzug kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn auf der Rechnung des Lieferanten die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und der Steuersatz in Prozent explizit angegeben ist. Für eine Steuerprüfung muss der Unternehmer seine Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren.
Laut Umsatzsteuergesetz ist der Vorsteuerabzug das Recht des Unternehmers, die Vorsteuer von seiner zu entrichtenden Umsatzsteuer abzuziehen. Rechtlich handelt es sich beim Vorsteuerabzug also weder um den Betrag noch die Tätigkeit, sondern die Erlaubnis zum Abziehen. Dieses Recht betrifft nur jene Waren und Dienstleistungen, die der Unternehmer zum Betrieb seines Geschäftes (z.B. Büroartikel, Telekommunikation), zur Produktion und Weiterverarbeitung (z.B. Rohstoffe, Produkt-Komponenten, Outsourcing-Leistungen), zum Verkauf (Waren, Artikel) oder zur Erbringung seiner Dienstleistung benötigt (Arbeitsgeräte etc.).
Wie berechnet man den Vorsteuerabzug?
Ein Beispiel:
In seiner Umsatzsteuervoranmeldung gibt der Unternehmer einen Nettoumsatz (ohne Steuern) von 19.537 Euro an. Das Formular des Finanzamt-Onlinedienstes „Elster“ errechnet daraus einen Steuerbetrag von 3.712,03 Euro bei 19% Umsatzsteuer.
Danach addiert der Unternehmer in seiner Buchführung die Vorsteuer-Beträge all seiner Belege und Eingangsrechnungen, z.B. die 19% aus allen Wareneinkäufen und die 7% aus Fahrt- oder Hotelrechnungen.
Die Summe beträgt – fürs Beispiel angenommen – 1.882,21 Euro. Er trägt die 1.882,21 Euro auf der nächsten Formularseite unter „abziehbare Vorsteuerbeträge“ ein. Das Formular subtrahiert sie von den 3.712,03 Euro und errechnet eine Umsatzsteuer-Zahllast von 1.829,82 Euro. Diese zahlt der Unternehmer schließlich an die Finanzkasse.