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Was ist eine Einkommensteuererklärung? (Definition)

Welchem Zweck dient die Einkommensteuererklärung?

Begriffserläuterung: Mit der Einkommensteuererklärung deklariert ein Arbeitnehmer oder Unternehmer einer Personengesellschaft sein Einkommen aus dem Vorjahr. Er rechnet dabei sämtliche Netto-Einkünfte abzüglich Ausgaben und Mehrwertsteuern zusammen. Basierend auf der Einkommensteuererklärung setzt das Finanzamt die zu entrichtende Einkommensteuer fest.

Was ist die Einkommensteuer?

Mit der Einkommensteuer (kurz EKS) wird das Einkommen einer natürlichen Person besteuert. Dies kann sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Unternehmer sein. Unternehmer, die Einkommensteuer zahlen, sind natürliche Personen wie Freiberufler, Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer KG, oHG oder GbR. Kapitalgesellschaften gelten als juristische Personen. Sie zahlen statt der Einkommensteuer eine Körperschaftssteuer. Hier wird der Gewinn des Unternehmens als Gesellschaft und nicht des Unternehmers als Person besteuert.

Zu versteuern sind die Einkommen aus selbstständigen wie nichtselbstständigen Tätigkeiten (z.B. bei nebenberuflicher Selbstständigkeit). Versteuert werden die Nettoeinnahmen unter Abzug sämtlicher Betriebsausgaben wie Werbungskosten (z.B. Kosten für Dienstreisen, Berufsbekleidung oder anteilige Mietkosten für Arbeitszimmer), Sonderausgaben (z.B. Kranken-, Pflege-, Sozialversicherung, Haftpflichtversicherung, Ausbildungskosten) oder außergewöhnlichen Belastungen wie Unterhalts- oder Pflegeheim-Kosten naher Angehöriger.

Die Steuersätze staffeln sich in der Höhe nach der sogenannten Progression. Überschreitet das Einkommen eine bestimmte Grenze, wird der nächsthöhere Steuersatz gültig. Gut Verdienende müssen mit Steuersätzen von bis zu 40 % oder mehr rechnen. Abgezogen werden die Steuerfreibeträge. Im Jahr 2017 lagen sie in Deutschland bei 8.820 Euro Freibetrag für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete. Wer mit seinem Einkommen unterhalb der Freibeträge bleibt, zahlt keine Einkommensteuer.

Einkommensteuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich

Ein veralteter Ausdruck für die Einkommensteuererklärung bei Arbeitnehmern hieß Lohnsteuerjahresausgleich. Der Begriff erklärt sich wie folgt: Arbeitnehmer belegen im Folgejahr ihre tatsächlich entstandenen Kosten aus dem Vorjahr wie etwa Aufwendungen und Werbungskosten. Damit können sie ihre automatisch einbezogene Lohnsteuer „ausgleichen“. In der Regel erhalten sie Rückerstattungen vom Finanzamt. Bei Selbstständigen mit ihrem wechselnden Einkommen gibt es keine „automatischen“ monatlichen Steuerabzüge.

Wie wird die Einkommensteuererklärung erstellt?

Erstellt wird die Einkommensteuererklärung ebenso wie die Umsatzsteuererklärung vom Steuerzahler selbst über Elster-Formular, das Online-Portal der Finanzämter. Alternativ lässt sie sich über einen Steuerberater oder einen Steuer-Hilfsverein ausarbeiten.

Wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Stichtag für die Einkommensteuererklärung ist der letzte Mai-Arbeitstag des Folgejahres. Allgemein wird häufig der 31. Mai als Deadline genannt. Die Abgabe fünf Monate nach Ende des abgelaufenen Jahres gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Jahresendabrechnungen mit einzureichen – etwa Strom- und Wasserkosten-Abrechnungen, Kapitalertrags-Depotauszüge etc., die üblicherweise in den ersten zwei, drei Monaten des neuen Jahres eintreffen.

  • Siehe auch das folgende Erklärvideo "Wie mache ich eine Einkommen-Steuererklärung?"


Gibt es für die Einkommensteuererklärung Fristverlängerungen?

Auf vorherigen Antrag des Steuerzahlers können mit dem Finanzamt Fristverlängerungen vereinbart werden. Dies geschieht meist formlos, z.B. per Telefonat mit dem Sachbearbeiter. Lässt der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen, gilt der 31.12. des Folgejahres als letzter Abgabetag. Steuerberater können jedoch ebenfalls Fristverlängerungen beim Finanzamt beantragen.

Die erste Einkommensteuererklärung nach der Existenzgründung

Selbstständige reichen die erste Einkommensteuererklärung nach dem ersten Geschäftsjahr der Unternehmensgründung ein. Nach der ersten Einkommensteuererklärung setzt das Finanzamt eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für jedes folgende Quartal fest. Die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils bis zum Zehnten des letzten Quartalsmonats fällig (10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember).

Berechnet werden entweder jeweils ein Viertel der letztjährigen Gesamtsumme oder ein Viertel des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Jahr. Üblicherweise berechnet das Finanzamt die Summen nach der letzten gültigen Festsetzung. Abweichende Beträge muss der Steuerschuldner mit dem Finanzamt vereinbaren. Beispielsweise dann, wenn im laufenden Geschäftsjahr geringere Einnahmen verzeichnet oder erwartet werden.

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