Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 29.08.2017
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?
Definition: Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person als freier Unternehmer / Selbstständiger oder Freiberufler in Erscheinung tritt, aber eine arbeitnehmertypische und von einem einzelnen Auftraggeber abhängige Tätigkeit ausübt. Der Scheinselbstständige bietet seine Leistung gegen Rechnung statt gegen Lohn oder Gehalt an. Damit umgehen der Auftraggeber bzw. de-facto-Arbeitgeber, aber auch der Auftrag-/Arbeitnehmer selbst die Sozialversicherungspflicht. Beide machen sich strafbar.
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
In Deutschland haben sich die Gesetze in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. 1999 trat das sogenannte „Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit“ in Kraft. Es definierte Scheinselbstständigkeit nach fünf Kriterien: rund fünf Sechstel des Umsatzes durch einen einzigen Auftraggeber, regelmäßige Beauftragung mit derselben Tätigkeit, vorherige Ausübung derselben Tätigkeit durch Angestellte (Auslagerung) sowie keine unternehmertypischen Merkmale und keine Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter durch den Scheinselbständigen. Im Jahr 2009 wurden diese Kriterien im „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ komplett gestrichen und liberalisiert. Seither gelten vor allem die weitgehende Eingebundenheit in den Betrieb des Auftraggebers sowie die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als Indizien für eine Scheinselbständigkeit. Zudem hat der Gesetzgeber die Beweislast an den Auftraggeber statt den Selbstständigen übertragen. Ob freies Unternehmertum oder Scheinselbstständigkeit vorliegt, können beide Parteien vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (Ex-BfA) klären.
Franchising im Spannungsfeld? Unternehmertum statt Scheinselbstständigkeit
In der Vergangenheit vielfach kontrovers diskutiert, wird Franchising zunehmend als Form des vollkommen selbstständigen Unternehmertums akzeptiert und selten in Frage gestellt. Allerdings besteht bisher keine explizite Franchise-Gesetzgebung auf nationaler Ebene in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Das EU-Recht bietet eine gewisse Sicherheit, die sich vor allem auf kartellrechtliche Fragen bezieht, in der „EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsverbindungen“. Sie trat in ihrer heutigen Form 2010 in Kraft und enthält Richtlinien für das Franchising wie die Nutzung eine gemeinsamen Marke oder die Weitergabe von geheimem Know-how (Quelle: Deutscher Franchise-Verband).
Bezüglich des Arbeitsrechts und einer möglichen Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern urteilten deutsche Sozialgerichte jedoch auch in jüngerer Zeit uneinheitlich. Gegen eine Versicherungspflicht führten einige Richter die Tatsache ins Feld, dass ein Franchisenehmer in der Regel nicht für einen einzigen Auftraggeber oder Käufer arbeite. Andere sahen eine abhängige Verkaufstätigkeit als gegeben an, weil die vertragliche Bindung an den Franchisegeber zum „festen“ Warenbezug sowie zu vorgegebenen Produkteigenschaften und Preisen führe. Dies schließe u.a. unternehmerische Eigen-Schöpfungen und die Möglichkeit zusätzlicher Verdienste aus.
Indes scheint sich in der Praxis der Legislative wie Judikative mehr und mehr der Standpunkt durchzusetzen, dass Franchising die Multiplikation eines erfolgreichen Geschäftsmodells durch selbstständige Unternehmer darstellt – und mithin keine weitreichende Abhängigkeit beinhaltet. Von den Franchise-Verbänden wird Frachising als vertikalkooperatives Absatzsystem definiert. Typisches Merkmal ist dabei eine effiziente Arbeitsteilung zwischen Zentrale und Partnerfiliale, die die wirtschaftliche Schlagkraft beider Seiten erhöht. Zu den Abgrenzungskriterien zur Scheinselbstständigkeit nimmt Rechtsanwalt Martin Niklas im FranchisePORTAL-Experten- Interview Stellung.