Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 24.10.2016
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Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Begriffserläuterung: Ein nachvertragliches, zeitlich unbeschränktes Herstellungs-, Bezugs- und Vertriebsverbot ist nach Art. 5 (b) VGVO dann zulässig, wenn es sich um den Schutz von Know-how gemäß Art.1 VGVO handelt: „Eine Gesamtheit nicht-patentierter praktischer Kenntnisse, die der Lieferant durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifizierbar sind.”
Für maximal ein Jahr nach Vertragsende sind nachvertragliche Herstellungs-, Bezugs- und Vertriebsverbote ebenfalls zulässig, wenn sie sich auf konkurrierende Produkte beziehen und für den Schutz des zur Verfügung gestellten Know-hows unerlässlich sind. Dabei sollen sich die Verbote auf Räumlichkeiten und Grundstücke beschränken, von denen aus der Franchise-Nehmer bereits während der Vertragslaufzeit seine geschäftlichen Aktivitäten betrieben hat.
Demgegenüber betrachtete der Europäische Gerichtshof im Pronuptia-Fall ein Wettbewerbsverbot für eine angemessene Zeit nach Vertragsende als generell unerlässlich für den Schutz des Know-hows und sah darin keinen Verstoß gegen Art. 81 I EGV. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Franchise-Nehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung, sofern der Franchise-Geber nicht wirksam auf die nachvertragliche Wettbewerbsabrede verzichtet hatte.