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Zulässige Regelungen im Franchise-Vertrag

Andreas Kreutzer: Sehr geehrte Damen und Herren, herzlich willkommen zum Franchise-Chat. Mein Name ist Andreas Kreutzer, ich bin Rechtsanwalt und Partner bei Schlarmann von Geyso. Mein Schwerpunkt ist Franchiserecht und ich stehe für Fragen gerne zur Verfügung.

Leser: Guten Morgen Herr RA Kreutzer: Gibt es tatsächlich Klauseln, die immer wieder in Franchise-Verträgen auftauchen, dort aber partout nichts zu suchen haben?

Andreas Kreutzer: Guten Morgen lieber Chat-Teilnehmer, der Franchisenehmer (FN) ist ein selbstständiger Unternehmer. Franchisegeber (FG) sind oft versucht, im Franchisevertrag so viel wie irgendmöglich zu regeln und schneiden dem FN dadurch teilweise die Selbstständigkeit ab, was nicht zulässig ist.

Leser: Guten Tag, Herr Kreutzer: Wo besteht der größte Aktualisierungsbedarf, was die Ausgestaltung von Franchise-Verträgen betrifft?

Andreas Kreutzer: Ich meine, dass in der Praxis zwei Aspekte auftauchen, die bei Franchiseverträgen (FV) oft nicht zutreffend geregelt sind. Zum einen ist dies die Überregulierung und damit der Eingriff in die unternehmerische Selbstständigkeit des FN (siehe oben) und zum anderen die nicht perfekte Abstimmung des Hauptvertrags mit den Nebenverträgen wie z.B. dem Mietvertrag.

Leser: Sehr geehrter Herr Kreutzer: Wovon hängt es ab, ob Fragestellungen im Franchise-Vertrag oder im Franchise-Handbuch geregelt werden sollten?

Andreas Kreutzer: Im FV sind die Hauptleistungspflichten der Parteien aufzunehmen. Im Handbuch sind die verbindlichen Systemvorgaben zu regeln.

Leser: Hallo Herr Kreutzer: Muss der Franchisegeber bei der Festlegung der Weisungsrechte noch immer die Gefahr der Scheinselbstständigkeit im Auge behalten oder hat sich die Sozialversicherungsproblematik inzwischen entspannt?

Andreas Kreutzer: Hallo lieber Chat-Teilnehmer, unabhängig von der Sozialversicherungsproblematik muss die Selbstständigkeit des FN weiterhin stets beachtet werden, um nicht die Unwirksamkeit des Vertrags zu riskieren. Der Umfang des Auskunftsanspruchs orientiert sich an dem Recht der informationellen Selbstbestimmtheit des FN. Danach sind höchstpersönliche Fragen und Auskünfte unzulässig.

Leser: Guten Tag Herr Kreutzer: Wann steht dem Franchise-Nehmer ein Minderungsrecht zu? Wie wird die Minderung berechnet?

Andreas Kreutzer: Minderungsrecht können geltend gemacht werden, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, d.h. zum Beispiel der FG die nach dem FV zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Umfang der Leistungsstörung und kann bis zu 100% betragen.

Leser: Betrifft die unzureichende Abstimmung des Hauptvertrags mit Nebenverträgen hauptsächlich Fristen und Termine oder sind sie in erster Linie inhaltlicher Natur?

Andreas Kreutzer: Beides, lieber Chat-Teilnehmer.

Leser: Hat der Franchisenehmer im Fall der Rückabwicklung einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der Eintrittsgebühr?

Andreas Kreutzer: Bei einer Rückabwicklung ist der FN so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Geleistete Zahlungen, also auch die Eintrittsgebühr, sind zu erstatten.

Leser: In welchen Fällen können Franchise-Geber bzw. Franchise-Nehmer einen bereits unterschriebenen Vertrag widerrufen und was sind die Rechtsfolgen?

Andreas Kreutzer: Ein Widerruf ist z.B. möglich, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist oder nicht richtig belehrt worden ist. Ein Widerruf kommt auch in Frage, wenn der FG ein System verkauft, welches tatsächlich aber gar nicht wie besprochen funktioniert, also die prognostizierten Umsätze durch den FN nicht annähernd erreicht werden können.

Leser: Können Franchise-Systeme Mindestabnahmemengen mit ihren Partnern vereinbaren? Gehört das in den Vertrag oder in Zusatzvereinbarungen?

Andreas Kreutzer: Hallo liebe Chat-Teilnehmerin, die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen ist Ausdruck der Absatzförderungspflicht und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es muss sich allerdings um angemessene Mengen handeln. Sonst sind die Regelungen unwirksam. In der Praxis werden die Details dieser Pflichten meist in den Franchise-und Betriebshandbüchern geregelt, auf die der FV insoweit verweist.

Leser: Kann der Franchise-Geber die finanziellen Ansprüche des Partners bei einem Rücktritt im Gegenzug mit eigenen Kosten verrechnen? Besteht ein Anspruch auf Ersatz des Vertragsaufhebungsschadens?

Andreas Kreutzer: Der FG kann in der Regel bei einem berechtigten Widerruf des FN seine Kosten nicht aufrechnen.

Leser: Was halten Sie von der Idee, Franchise-Nehmern in der Startphase generell ein vertragliches Rücktrittsrecht einzuräumen und gleichzeitig einen angemessenen finanziellen Ausgleich vorzusehen?

Andreas Kreutzer: Das wird in der Regel keinen Sinn machen. Zumeist haben beide Parteien bei Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Anlaufkosten. So kostet eine Ladenausstattung schnell mal 300 T€ und ist zumeist fremdfinanziert. Eine Rückabwicklung gestaltet sich insofern schwierig. Besser und elementar ist, dass beide Parteien wirklich genau prüfen, ob der Vertrag auch erfolgreich umgesetzt werden kann. Im Zweifel also lieber ein Vertragsabschluss weniger tätigen, wenn auch nur eine Partei nicht 100% sicher ist.

Leser: Könnte alternativ zu einem vertraglichen Rücktrittsrecht vereinbart werden, dass Franchise-Nehmern die Weiterveräußerung der Franchise-Lizenz gestattet ist?

Andreas Kreutzer: Möglich wäre, wenn der FG zustimmt, dass der Vertrag auf einen interessierten Dritten übertragen wird, bzw. der Dritte in den FV eintritt. Dies wird der FG aber nur nach sehr sorgfältiger Prüfung des Dritten machen.

Leser: Inwieweit haben Franchise-Nehmer Anspruch auf Konkurrenzschutz gegenüber den Eigenbetrieben des Franchisesystems?

Andreas Kreutzer: Hallo liebe Chat-Teilnehmerin, unabhängig davon, dass sich Konkurrenzschutzregel zumeist bereits in den FV befinden, gibt es eine vertragsimmanente Schutzpflicht, die den FG zum Unterlassen von merklichen Konkurrenzsituationen verpflichtet.

Leser: Welche Kündigungsfristen sind im Franchising unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen? Wovon hängt dies ab?

Andreas Kreutzer: FV werden zumeist auf 5 Jahre fest abgeschlossen mit Verlängerungsoptionen. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der festen Laufzeit ist nicht vorgesehen. Lediglich außerordentliche Kündigungsgründe können dazu führen, dass der FV vorzeitig beendet werden kann und dann per sofort.

Leser: Welche Regelung würden Sie für den Fall treffen, dass ein Franchisepartner aus gesundheitlichen Gründen aufhören muss? Welche Nachweise erscheinen Ihnen zumutbar?

Andreas Kreutzer: Eine Kündigung wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten ist zumeist nicht geregelt und liegt zudem in der Sphäre des Erkrankten, der dafür Sorge zu tragen hat, dass der "Laden" weiterläuft. Unabhängig davon wird man mit einem FG im Fall der Krankheit sicherlich eine vernünftige Lösung im Verhandlungswege finden können, die beiden Parteien gerecht wird.

Leser: Inwieweit sind Preisvorgaben seitens der Franchise-Zentrale zulässig? Welche Alternativen stehen uns zur Verfügung, um für ein möglichst einheitliches Preisgefüge zu sorgen?

Andreas Kreutzer: Preisvereinbarungen sind zulässig, insbesondere auch dann, wenn der Preis für das System besondere Relevanz hat (Discounter). Neben Festpreisvereinbarungen gibt es auch Höchstpreisvereinbarungen, also ein Preis, den der Franchisenehmer bei Wiederverkauf nicht überschreiten darf. Auch Mindestpreisvereinbarungen sind möglich. Der Franchisenehmer darf einen bestimmten Preis bei Wiederverkauf nicht unterschreiten.

Leser: Welche rechtlich relevanten Fragen sollten vor dem Vertragsabschluss mit einem Kandidaten unbedingt besprochen werden?

Andreas Kreutzer: Bei Vertragsschluss sollte sich die Parteien sehr viel Zeit nehmen. Möglichst alle rechtlichen Aspekte sollten beleuchtet werden und gerade die Aspekte, die für den FN vermeintlich nachteilig sind, sollten vom FG hervorgehoben werden, um Vertrauen und Transparenz zu schaffen.

Leser: Und welche rechtlichen Alternativen gibt es, um ausscheidende Franchise-Nehmer von konkurrierenden Tätigkeiten abzuschrecken?

Andreas Kreutzer: Von Wettbewerbsverboten, die Karenzentschädigungen auslösen, rate ich ab. Unter den Folgen der Vertragsbeendigung ist im FV zu regeln, dass der FN keinerlei systembezogene Dinge wie Marke, Werbetexte, etc. mehr nutzen darf, sich also vom System vollständig abkoppeln muss. Ich empfehle zudem zu regeln, dass der Kundenstamm dem FN zusteht, um Karenzansprüche zu vermeiden.

Leser: Welche Hinweise zur Rentabilität der Franchise-Betriebe muss der Franchise-Geber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung zur Verfügung stellen? Wie lässt sich dabei das Haftungsrisiko begrenzen?

Andreas Kreutzer: Der FG sollte vor dem Abschluss eines Franchisevertrags regelmäßig Planzahlen herausgegeben, da der Franchisenehmer die voraussichtliche Rentabilität des Systembetriebs kennen muss. Entscheidend ist, dass nur absolut gesicherte Zahlen herausgegeben werden. Auf Basis dieser Zahlen kann dann eine Prognose aufgestellt werden, wobei der Franchisegeber darauf hinweisen sollte, dass er für die Prognose keine Haftung übernimmt.

Andreas Kreutzer: Meine Damen und Herren, ich bedanke mich für die interessanten Fragen und hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht, sich mit mir direkt in Verbindung zu setzen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und schönes Wochenende. Ihr Andreas Kreutzer

 Andreas Kreutzer

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