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Vorvertragliche Aufklärung im Franchising

Günter Erdmann: Guten Morgen, herzlich willkommen zum Live-Chat mit dem heutigen Thema "Vorvertragliche Aufklärung" im Franchising.

Leser: Sehr geehrter Herr Erdmann, wie wirkt sich die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie auf den Widerruf von Franchise-Verträgen aus? Gilt dies auch für Altverträge?

Günter Erdmann: Das neue ab 13.6.2015 gültige Recht zum Widerruf gilt ab diesem Datum für alle Neuverträge nach diesem Datum. Für alle Altverträge bleibt es bei der jeweiligen Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit den daraus möglichweise resultierenden Risiken.

Leser: Welche rechtliche Relevanz haben in diesem Zusammenhang der europäische Verhaltenskodex für Franchise-Vereinbarungen sowie die Richtlinien des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.?

Günter Erdmann: Die rechtliche Relevanz des Ethikkodexes liegt primär im vereinsrechtlichen Bereich, weil es alle Mitglieder des Deutschen Franchiseverbandes (DFV e.V.) satzungsgemäß zur Anwendung verpflichtet. Damit ist aber noch keine Relevanz in den jeweiligen einzelnen Franchiseverträgen verbunden und es ist wohl überwiegende Auffassung, dass im Rahmen des Franchisevertrages der jeweilige Franchisenehmer keine direkten Rechte aus dem Kodex ableiten kann, es sei denn, dieser ist zum Gegenstand des Franchisevertrages gemacht worden, was vereinzelt der Fall ist.

Leser: Guten Morgen Herr Erdmann. Ab wann läuft der Franchise-Geber in der Kandidatenkommunikation Gefahr, gegen die gültige vorvertragliche Aufklärung im Franchising zu verstoßen?

Günter Erdmann: Es gibt hierfür keinen festen Zeitpunkt. In jedem Falle muss die Aufklärung vor Vertragsschluss erfolgen.

Leser: Und mit welchen Folgen muss der Franchise-Geber bei einem Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten rechnen?

Günter Erdmann: Die Folgen können erheblich sein, weil vom Grundsatz her der Franchisegeber Schadenersatz in voller Höhe leisten muss, d.h. grundsätzlich wären alle empfangenen Zahlungen zurück zu gewähren und es wären lediglich erzielte Umsätze durch den Franchisenehmer anzurechnen.

Leser: Und mit welchen Folgen muss der Franchise-Geber bei einem Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten rechnen?

Günter Erdmann: Eben Leistung von Schadenersatz.

Leser: Für welche Fragen zur Vertragsgestaltung sollte ein künftiger Franchise-Nehmer unbedingt einen Anwalt einschalten? Inwieweit sind Franchise-Verträge nach Ihrer Erfahrung überhaupt verhandelbar?

Günter Erdmann: Besonders sensibel sind natürlich alle Bereiche, die sich mit Leistungen und Gegenleistungen beschäftigen, d.h. welche Leistungen erhält der FN und wie muss er diese vergüten. Im Prinzip sollte aber ein franchise-erfahrener Anwalt den gesamten Vertrag anschauen. Dieser Anwalt müsste dann auch beurteilen, ob es sich um ungewöhnliche Klauseln handelt, die auch zu verhandeln wären. Aber natürlich sind Franchiseverträge nicht grundsätzlich verhandelbar, sondern eher standardisiert.

Leser: Hallo Herr Erdmann: Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten dienen meines Wissens dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Systemanbieter und den einzelnen Kandidaten. Trägt bereits die Schaltung von Werbung zu einem solchen Vertrauensverhältnis bei?

Günter Erdmann: Ihre Einschätzung ist richtig, allerdings fängt das vorvertragliche Vertrauen eben erst dann an, wenn man sich in Vertragsverhandlungen oder im Stadium der Vertragsanbahnung befindet. Werbung ist hierfür in der Regel irrelevant, es sei denn, dass schon in der Werbung völlig unzutreffende Angaben gemacht werden und der Kontakt mit dem späteren FN erst hierdurch zustande kommt.

Leser: und worauf muss die Systemzentrale bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung achten, damit sie den aktuellen Anforderungen entspricht?

Günter Erdmann: Es gibt ja eine Musterformulierung, die allerdings für die Praxis wenig hilfreich ist, da zahlreiche Dinge eingesetzt werden müssen. Im Zweifel muss doch Ihr Anwalt ran, um sicher zu gehen, aber nach der neuen Gesetzeslage ist ja in jedem Falle auch bei falscher Belehrung nach einem Jahr und zwei Wochen Schluss, weil das Widerrufsrecht nunmehr ja zeitlich befristet wurde.

Leser: und worauf muss die Systemzentrale bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung achten, damit sie den aktuellen Anforderungen entspricht?

Günter Erdmann: siehe zuvor.

Leser: Wie ist es straf-, vertrags- und wettbewerbsrechtlich zu werten, wenn sich ein Mitbewerber über einen Lizenzvertrag gezielt Zugang zu Know-how verschafft, um dann innerhalb der Widerrufsfrist wieder auszusteigen?

Günter Erdmann: Sorry, aber diese drei Komponenten werde ich hier nicht abhandeln und beantworten können, denn Know-How-Schutz ist eben ein abendfüllendes Thema. In der Praxis wird natürlich der Know-How-Transfer erst dann erfolgen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Leser: Kann sich ein Franchisenehmer gegenüber seinem System auf die Gültigkeit des DFV-Ehrenkodex berufen, wenn es sich um ein Mitglied handelt?

Günter Erdmann: Ja, er kann sich darauf berufen und den FG, wenn er denn Mitglied im DFV ist, auf die Einhaltung hinweisen. Allerdings wird dies nicht dazu führen, solche Rechte aus dem Franchisevertrag direkt abzuleiten, siehe meine Antwort zuvor.

Leser: Darf ich hier nochmals nachhaken? Gibt es bestimmte Klauseln im Franchise-Vertrag, die tendenziell nachteilig für Franchise-Nehmer sind?

Günter Erdmann: Gibt es immer, aber die Frage ist, was Sie unter "nachteilig" verstehen. Alle Verpflichtungen zur konsequenten Systemanwendung sind tendenziell nachteilig, weil ja der FN eben nicht "tun kann, was er will". Gleichwohl sind solche Systemanwendungspflichten, die häufig sehr umfangreich und detailliert sein können, üblich und erforderlich. Gebühren, Laufzeiten, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen wären z.B. Bereiche, die es konkret zu beleuchten und hinterfragen gilt.

Leser: Nur zur Sicherheit: Innerhalb welchen Zeitraums kann der Franchise-Vertrag im Falle einer unwirksam formulierten Widerrufserklärung vom Franchise-Nehmer widerrufen werden?

Günter Erdmann: Nach der neuen Gesetzeslage ab 13.6.2014 innerhalb eines Jahres und 14 Tagen.

Leser: Was ist bei der Dokumentation der den Franchise-Partnern zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beachten? Hintergrund meiner Frage sind unsere Bemühungen, unseren Schriftverkehr und wichtige Dokumente zu digitalisieren und auf DVD zu brennen.

Günter Erdmann: Digitalisierung ist okay, allerdings sollte es immer - zu Beweiszwecken- eine unterschriebene schriftliche Erklärung des FN geben, was er denn vom FG vor Vertragsschluss erhalten hat. Das Beste ist dazu dann eben immer noch ein VVA, wie wir es nennen: Vorvertragliches Aufklärungsdokument, das dann aber eben ausgedruckt und in Schriftform ist.

Leser: Ist der Lizenzgeber also selber schuld, wenn er neuen Partner vor Ablauf der Widerrufsfrist Zugang zum geschützten Know-How (z.B. Handbuch) gewährt?

Günter Erdmann: Ja !!

Leser: Vielleicht können Sie mir aber sagen, ob ein Systemanbieter bei Ausforschung durch einen Mitbewerber Schadensersatzforderungen geltend machen kann? Darf man dann z.B. die Eintrittsgebühr als Sicherheit zurückhalten?

Günter Erdmann: Wenn sich ein Wettbewerber rechtswidrig Know-How verschafft, dann gibt es natürlich Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche, notfalls auch in einem gerichtlichen Eilverfahren. Dazu mag auch die geleistete Zahlung einbehalten werden, wobei ohnehin zu prüfen wäre, ob diese überhaupt zurückzuerstatten wäre.

Leser: Droht dem Franchisesystem der Ausschluss aus dem deutschen Franchise-Verband, wenn es wiederholt gegen die im Ehrenkodex festgelegten Verhaltenspflichten verstößt? Welches DFV-Gremium ist für etwaige Sanktionen zuständig und inwieweit ist dort juristischer Sachverstand anzutreffen?

Günter Erdmann: Ja, satzungsgemäß kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss - und dies wäre die einzige Sanktion - wäre der Vorstand des DFV zuständig und hätte einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

Leser: Bestehen für den Franchise-Nehmer irgendwelche Risiken, die speziell mit der Rechtsform des Franchise-Systems zusammenhängen?

Günter Erdmann: Das verstehe ich nicht. Geht es um die Rechtsform des Franchise-Gebers oder die des Franchise-Nehmers?

Leser: Wie lassen sich bereits erbrachte Leistungen nach einem Widerruf „rückabwickeln“? Insbesondere bereits vermitteltes Know-How lässt sich ja nicht einfach zurückholen.

Günter Erdmann: Das stimmt, dafür wird dann von den Gerichten meist eine Lizenzgebühr zugunsten des FG berechnet, die sich an die vereinbarte Franchisegebühr annähern kann.

Leser: Sind die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch den Franchise-Geber überhaupt zu erfüllen, wenn sich das Franchise-System noch in der Aufbauphase befindet und daher belastbare Daten nur unzureichend vorhanden sind? Und was ist mit möglichen Pilotpartnern?

Günter Erdmann: Das ist richtig, aber eben eine Anforderung an ein Franchisesystem: ein funktionierendes und erprobtes System, eben eine "Lizenz am Unternehmen". Zumindest muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass sich das System noch im Aufbau befindet. Mit den Pilotpartnern wird man in der Regel Vereinbarungen über die Pilotphase treffen und dort Hinweise aufnehmen, ob und welche Aufklärung erfolgt oder noch nicht erfolgen kann. Aber vielleicht ist es das Beste, dann eben noch nicht von einem Franchisesystem zu sprechen.

Leser: Hat der Mitarbeiter eines Wettbewerbers, der von seinem Arbeitgeber für wettbewerbswidrige Aktivitäten instrumentalisiert wurde, überhaupt Anspruch auf Widerruf? Wie wird generell der schutzbedürftige Personenkreis definiert?

Günter Erdmann: Widerrufsberechtigt ist immer nur der jeweilige konkrete Vertragspartner, der den Vertrag unterzeichnet hat, egal wer da dahinter stehen mag.

Leser: Was ist von einer weitgehenden Haftungsfreistellung des Franchise-Gebers im Franchise-Vertrag zu halten? Ist eine solche Klausel rechtlich überhaupt wirksam?

Günter Erdmann: Haftungsfreistellungen in Franchiseverträgen sind üblich, gerade wenn es aus Sicht des Systems darum geht, keine Haftung für den Eintritt des Erfolges - sprich die Erreichung von Umsatz- und Gewinnzielen - zu übernehmen. Allerdings sind solche Klauseln nur dann wirksam, wenn eine zutreffende vorvertragliche Aufklärung erfolgte. Keine Aufklärung vorzunehmen und sich dann von allen Haftungen freizeichnen zu wollen, geht wirksam vertraglich nicht.

Leser: Ich meinte den Franchise-Geber und etwaige Haftungsfragen.

Günter Erdmann: Ist Ihre Frage mit den vorherigen Ausführungen beantwortet?

Leser: Sollten wir - unabhängig vom Verbraucherstatus - sicherheitshalber allen unseren Partnern bei Vertragsschluss dieselbe Widerrufsbelehrung zukommen lassen?

Günter Erdmann: Das ist eine strategische Frage. Wenn man alle einheitlich belehrt, ob nun erforderlich oder nicht, kann man sich hinterher nicht darauf berufen, der FN sei gar nicht Berechtigter und hätte gar nicht belehrt werden müssen. Ich würde schon in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Belehrung erforderlich ist.

Leser: Darf der Lizenzgeber die Eintrittsgebühr unmittelbar nach Vertragsschluss abbuchen oder sollte er den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten?

Günter Erdmann: Meist wird die Eintrittsgebühr mit "Unterzeichnung des Vertrages" fällig. Das dokumentiert ja auch, dass der FG vom Bestand des Vertrages - und nicht von einem Widerruf- ausgeht. Ich würde den Ablauf der Widerrufsfrist nicht abwarten, das ist aber eine "Geschmacksfrage".

Leser: Sind wir im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, den künftigen Franchise-Nehmern detaillierte Standortempfehlungen, Rentabilitätsberechnungen und deren Grundlagen an die Hand zu geben?

Günter Erdmann: Das ist eine der Kernfragen! Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung verlangt konkrete auf den Standort bezogene Umsatzplanungen, was i.d.R. nicht machbar ist. Wir empfehlen "Muster-Rentabilitätsberechnungen" zur Verfügung zu stellen und den klaren und deutlichen Hinweis zu geben, welches die Voraussetzungen für die gegebenen Zahlen sind, ferner dass es sich bei jeglichen, auf den noch nicht feststehenden Standort bezogenen Zahlen um reine Schätzungen handelt. Standortempfehlungen sollten wegen Haftungsfragen vermieden werden. Ein sehr komplexes Thema ansonsten, was im Rahmen des zu erarbeitenden VVA gelöst werden muss.

Leser: Was passiert mit der vom Franchise-Nehmer genutzten Marke und den eingegangenen Verpflichtungen im Falle einer Insolvenz des Franchise-Gebers? Besteht in dem Fall gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung der Eintrittsgebühr?

Günter Erdmann: Der Insolvenzverwalter wird zu entscheiden haben, ob er die Verträge weiterführt und weiterführen kann oder diese kündigt. Damit entfällt aber auch das Nutzungsrecht an der Marke, was für den FN natürlich unglücklich ist. Meist werden die Markenrechte in der Insolvenz verkauft und es werden dann neue Verträge mit den FN geschlossen. Wenn der FG wegen Insolvenz seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt, muss dies natürlich auch nicht der FN (Zurückbehaltungsrecht). Die Eintrittsgebühr kann meist nicht zurückverlangt werden. Das hängt aber davon ab, wie die vertragliche Gestaltung ist. Ansonsten wäre es ohnehin eine Insolvenzforderung lediglich mit Quotenzahlung.

Leser: Ich hätte folgende Frage abseits vom heutigen Chat-Thema: Welche Funktion und Aufgaben hat der Anwalt im Rahmen eines professionellen Krisenmanagements?

Günter Erdmann: Das hängt natürlich davon ab, wen und welche Seite der Anwalt vertritt. Mein Verständnis wäre lösungsorientiert und streitvermeidend, d.h. nicht in ein gerichtliches Verfahren laufen, eher eine Mediation.

Leser: Spielt es bei der Vorvertraglichen Aufklärung irgendeine Rolle, wo der Lizenzvertrag abgeschlossen und wie er übermittelt wurde?

Günter Erdmann: Nein, das spielt für die vorvertragliche Aufklärung keine Rolle, allerdings bei der Frage, ob noch ein anderes Widerrufsrecht zur Anwendung kommt, wenn der Vertrag z.B. im Hause des FN geschlossen wurde. Aufklärung und Vertragsschluss sollten - auch zu Beweiszwecken - immer im Hause des FG erfolgen.

Leser: Die konkreten rechtlichen Anforderungen sind nach Ihren Ausführungen weiterhin umstritten. Inwieweit haften wir bei der Weitergabe von Analysen an künftige Partner für unzureichende Daten, unzutreffende Prognosen oder anderweitige Fehleinschätzungen?

Günter Erdmann: Sie haften nur dann - wahrscheinlich (vor Gericht und auf hoher See) - nicht dafür, wenn Sie konkret die Voraussetzungen für die Analysen und Zahlen bennen, d.h. wenn Sie sagen, woher sie kommen, ob es Durchschnittswerte oder konkrete Echtzahlen aus einem bestehenden Betrieb sind. In jedem Falle muss der Hinweis erfolgen, dass damit keine Angaben bezogen auf den zukünftigen Standort gemacht werden und es sich daher für diesen um reine Schätzungen handelt.

Leser: Mit welchen Befugnissen sind die Krisenbeauftragten auszustatten, um sofort reagieren zu können? Und welche Haftungsrisiken für sie damit verbunden?

Günter Erdmann: Wenn es sich bei dem Krisenbeauftragten um eine von beiden Seiten benannte Person oder besser einen qualifizierten Mediator handelt, wird i.d.R. eine Vereinbarung geschlossen, die eine Haftung dieser Person ausschließt. Befugnisse kann der Beauftragte nur haben, wenn ihm diese von beiden Parteien oder auch nur einer Partei übertragen werden. Meist soll diese Person ja als "Kommunikator" fungieren, überparteilich und neutral sein und das Ziel verfolgen, die Streitparteien zu einer Lösung des Konfliktes zu bringen. Für andere wirtschaftliche Krisensituationen haben Systeme häufig ein Krisenmanagement oder es gibt freie Unternehmensberater, die im Rahmen einer "Task Force" als "Eingreiftruppe" agieren.

Leser: Inwieweit hat der Franchise-Nehmer Anspruch auf Konkurrenzschutz? Darf der Franchise-Geber bei fehlender vertraglicher Regelung einen weiteren Partner oder einen Eigenbetrieb in seinem geschäftlichen Umfeld etablieren?

Günter Erdmann: Wenn es keine vertraglichen Regelungen zu einem Gebietsschutz gibt, dann hat der FG das Recht, auch im Umfeld andere oder eignen Betriebe eröffnen. Allerdings gibt es einen immanenten Schutz zur Wahrung der Interessen des FN. Das bedeutet, dass der FG auf die wirtschaftlichen Interessen des FN Rücksicht nehmen muss und ihm z.B. nicht im direkten Umfeld Konkurrenz machen darf, wenn dies dazu führt, dass dem Betrieb des FN die wirtschaftliche Existenzgrundlage geraubt wird. Eine klare Abgrenzung ist schwierig, allerdings wird ein FG meist schon im eigenen Interesse den FN in solche Entscheidungen einbeziehen. Problematisch sind die Fälle, wo z.B. zusätzlich zu einer Außenlage dann daneben ein Standort in einer Microlage (Bahnhof, Flughafen) eröffnet wird. Dies wird von der Rechtsprechung wohl akzeptiert.

Leser: Können wir es angesichts der Haftungsrisiken nicht einfach ablehnen, den Gründern überhaupt eigenes Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen? Lieber überreiche ich ihm eine Anleitung, wer, wie und wo man solche Daten erhebt.

Günter Erdmann: Das wäre schön, zusätzlich mag man das auch tun. Aber die Kernverpflichtung des FG ist nach der einschlägigen Rechtsprechung, den späteren FN zutreffend und fundiert über das System und die Umsatz- und Ertragschancen aufzuklären, damit dieser in die Lage versetzt wird, eine Investitionsentscheidung über seine Existenzgründung mit weitreichenden Folgen zu treffen. Also gar nichts sagen, hören oder sehen geht leider nicht!

Günter Erdmann: Wenn es das dann war, dann bedanke ich mich bei allen Teilnehmern für die rege Beteiligung, entschuldige mich für die manchmal schlechte - weil schnelle - Schreibweise und stehe bei etwaigen weiteren Fragen jederzeit gern zur Verfügung. Schönes Wochenende allerseits.

 Günter Erdmann

Günter Erdmann

SCHLARMANNvonGEYSO Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft
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