

Vertragsgestaltung - Zivilrecht
Österreichisches Recht: Investitionen des Franchise-Nehmers
Die EG-Kommission verzichtet in ihrer neuen Freistellungsverordnung (VGVO) auf eine ausdrückliche Franchise-Definition. In Ihrer bis zum 31. Mai 2000 geltenden VO 4087/88 verstand sie darunter eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente, die zum Zweck des Weiterverkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt werden.
Nach einer ergänzungsbedürftigen Definition der EG-Kommission in ihrer bis zum 31.05.00 geltenden VO 4087/88 wurde unter Franchising ein System verstanden, das mehr als eine Vertriebsvereinbarung, eine Konzession oder ein Lizenzvertrag ist und bei dem sich die Vertragspartner zu Leistungen verpflichten, die über den Rahmen einer herkömmlichen Geschäftsbeziehung hinausgehen.
Gemäß der bis zum 31.05.00 geltenden Verordnung 4087/88 der EG-Kommission wurden solche Verträge als Franchise-Vereinbarungen angesehen, in denen ein Unternehmen, der Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen.
Dies hatte zu geschehen durch die Benutzung eines gemeinsamen Namens oder
Zeichens, die Mitteilung von geheimen Know-how vom Franchisegeber an den
Franchisenehmer sowie eine fortlaufende kommerzielle oder technische
Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber.
Die am 01.06.2000 in Kraft getretene neue Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine Anpassungsfrist von 18 Monaten für bestehende Verträge vor. Es dürfte künftig zu einer flexibleren Gestaltung von Franchise-Verträgen kommen.
Master-Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen, der Master-Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Master-Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke des Abschlusses von Unter-Franchise-Vereinbarungen mit dritten Unternehmen, den Franchisenehmern, zu nützen.