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(Dr. Wolfgang Kroll, Reiners Rogge Rechtsanwälte)
Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 13.10.2011 – C 439/09
Der einheitliche Auftritt gegenüber dem Kunden ist essentiell für
das Franchising. Typischerweise besteht daher ein Interesse daran, eigene
Internetauftritte der Franchisenehmer zu untersagen. Die Frage ist, ob dies
kartellrechtlich uneingeschränkt zulässig ist.
Das vertraglich geltende Verbot, die angebotenen Kosmetikartikel über das
Internet zu vertreiben, sei eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, urteilte der
EuGH im Oktober 2011. Der Fall betraf einen französischen Kosmetikhersteller,
der seine Produkte über selektiv ausgewählte Vertriebspartner vermarktet. Der
Vertriebsvertrag enthielt die Pflicht, die Produkte aus Prestigegründen nur in
einem physischen Raum in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten zu
verkaufen. Der Internetvertrieb war damit ausgeschlossen. Die
französische Wettbewerbsbehörde untersagte dies. Daraufhin kam es zur Vorlage an
den EuGH.
Die Entscheidung des EuGH hat Auswirkungen auf
Franchisesysteme. Zwar musste man aufgrund der Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung auch bisher
schon annehmen, dass dem Franchisenehmer der Vertrieb über das Internet nicht
generell untersagt werden könne. Nun ist jedoch klargestellt, dass das
Verbot des Internetvertriebs als Wettbewerbsbeschränkung im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Die Argumentation, das Verbot des
Internetvertriebs sei für die Funktionsfähigkeit des Franchisesystems
unerlässlich und damit - entsprechend der Diktion der Pronuptia-Rechtsprechung -
nicht als Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, wird im Regelfall nicht mehr
greifen können. Die Vertikal-GVO sieht die Freistellung des Verbots des
Internetvertriebs nicht vor. Der Internetvertrieb betrifft den sog. passiven
Verkauf, der gem. Art. 4 b) Vertikal-GVO nicht beschränkt werden darf.
Besondere Brisanz ergibt sich daraus, dass das Verbot des
Internetvertriebs nach Ansicht des EuGH als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
anzusehen ist und die Kartellrechtswidrigkeit mithin nicht von der Spürbarkeit
der Beschränkung am Markt abhängt. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass ein
Verbot des Internetvertriebs die Unwirksamkeit wesentlicher Teile des
Franchisevertrages zur Folge hat.
Dr. Wolfgang Kroll ist Partner von Reiners Rogge Rechtsanwälte in
Düsseldorf. Er ist u.a. Autor des Beitrags „Franchise-Kartellrecht“. Der Beitrag
ist im Praxishandbuch Vertriebsrecht veröffentlicht (herausgegeben von Giesler).
Das Praxishandbuch ist in der 2. Auflage beim Deutschen Anwaltverlag erschienen.
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