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Franchise-Journal

Zielgruppen » Nebenberufliche Existenzgründung im Franchising

Selbstständig im Nebenerwerb - Was sagt der Arbeitgeber?

In Deutschland gilt generell das Recht der freien Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzbuches. Eigentlich ist der Arbeitnehmer demnach nicht verpflichtet seinen Arbeitgeber über seine nebenberufliche Selbstständigkeit zu informieren, geschweige denn ihn um Erlaubnis zu bitten.


Allerdings gilt es die sogenannte Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag zu beachten: Danach darf der Angestellte seinem Arbeitgeber mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit keine Konkurrenz machen (Loyalitätspflicht), darf nicht auf Grund seiner Selbstständigkeit seine Pflichten als Arbeitnehmer vernachlässigen, den Erholungsurlaub so für die Selbstständigkeit nutzen, dass er nicht ausgeruht wieder zur Arbeit kommt oder wenn er trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nebenberuflich arbeitet und somit seine Genesung zu gefährdet.


Mit einem Arbeitsvertrag hat der Angestellte seine Arbeitskraft „verkauft“, dementsprechend hat der Arbeitgeber durchaus ein Recht auf die Arbeitsleistung seiner Angestellten. Die Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes, die besagt, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht übersteigen darf, würde einem Vollangestellten also maximal weitere acht Stunden Arbeitszeit pro Woche zubilligen.


Der gesunde Menschenverstand sagt einem jedoch, dass es überaus ratsam ist mit seinem Arbeitgeber über seine Pläne bezüglich einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zu sprechen und seinen Arbeitsplatz nicht unnötig zu gefährden. Schriftliche Vereinbarungen können zudem auf beiden Seiten Sicherheit schaffen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst benötigen ohnehin obligatorisch die Zustimmung des Arbeitgebers. Prinzipiell genehmigungsfrei sind wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten.

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