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Vor- und Nachteile einer Existenzgründung im Nebenerwerb
Franchising und Nebenerwerb in der Praxis
Selbstständig im Nebenerwerb - Was sagt der Arbeitgeber?
In Deutschland gilt generell das Recht der freien Berufswahl nach Artikel 12 des Grundgesetzbuches. Eigentlich ist der Arbeitnehmer demnach nicht verpflichtet seinen Arbeitgeber über seine nebenberufliche Selbstständigkeit zu informieren, geschweige denn ihn um Erlaubnis zu bitten.
Allerdings gilt es die sogenannte Nebentätigkeitsklausel
im Arbeitsvertrag zu beachten: Danach darf der Angestellte seinem
Arbeitgeber mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit keine
Konkurrenz machen (Loyalitätspflicht), darf nicht auf Grund seiner
Selbstständigkeit seine Pflichten als Arbeitnehmer
vernachlässigen, den Erholungsurlaub so für die Selbstständigkeit
nutzen, dass er nicht ausgeruht wieder zur Arbeit kommt oder
wenn er trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nebenberuflich arbeitet und
somit seine Genesung zu gefährdet.
Mit einem Arbeitsvertrag hat der Angestellte seine Arbeitskraft
„verkauft“, dementsprechend hat der Arbeitgeber durchaus ein Recht auf die
Arbeitsleistung seiner Angestellten. Die Vorschrift des
Arbeitszeitgesetzes, die besagt, dass die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht übersteigen darf, würde einem
Vollangestellten also maximal weitere acht Stunden Arbeitszeit pro Woche
zubilligen.
Der gesunde Menschenverstand sagt einem jedoch, dass es überaus ratsam
ist mit seinem Arbeitgeber über seine Pläne bezüglich einer nebenberuflichen
Selbstständigkeit zu sprechen und seinen Arbeitsplatz nicht unnötig zu
gefährden. Schriftliche Vereinbarungen können zudem auf beiden Seiten
Sicherheit schaffen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst benötigen
ohnehin obligatorisch die Zustimmung des Arbeitgebers. Prinzipiell
genehmigungsfrei sind wissenschaftliche, künstlerische oder
schriftstellerische Nebentätigkeiten.