

Vertragsgestaltung - Zivilrecht
Österreichisches Recht: Investitionen des Franchise-Nehmers
Rechtsanwälte Dr. Christoph Liebscher MBA (Insead) und DDr. Alexander Petsche MAES (Brügge)
In dieser ist kurz der aktuelle Entwicklungsstand des Systems und seine wesentlichen Erfolgskriterien zu beschreiben.
In diesem Punkt sind die einzelnen Elemente des Franchisepaketes genau zu beschreiben.
In der Praxis findet sich häufig eine bestimmte Dauer mit Verlängerungsmöglichkeit. Wird eine unbestimmte Dauer vorgesehen, so ist die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zu regeln. Die neue EG-Gruppenfreistellungsverordnung wird in der Regel dazu führen, daß eine 5-jährige Vertragsdauer vereinbart wird.
Die Unterstützungspflichten des Franchisegebers sind genau zu beschreiben. Weiters ist auf seine Pflichten zur Systempflege und –erhaltung einzugehen.
Jedenfalls ist die Pflicht zur Systemtreue und zum Betrieb der Franchise genau zu regeln. Je nach Franchisesystem sind weitere Pflichten vorzusehen.
Dieses ist unmissverständlich, am besten mit Hilfe einer Karte, zu beschreiben. Ein Vertragsgebiet ist kein zwingendes Merkmal eines Franchisesystems. Aus kartellrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass ein absoluter Gebietsschutz meistens eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Auch ein gesondertes Entgelt ist nicht zwingend erforderlich. Es ist denkbar, dass der Franchisenehmer kein gesondertes Entgelt zu leisten hat, sondern ihn eben nur die Abnahmeverpflichtung, u.U. verbunden mit Mindestabnahmemengen, trifft. Der Franchisegeber berücksichtigt seine Leistungen dann in der Kalkulation dieser Waren. In der Praxis freilich findet sich häufig eine eigene Franchisegebühr. Dies entspricht auch dem Gebot des Ehrenkodex, die wesentlichen Bedingungen des Vertrags eindeutig festzulegen.
Entweder wird nur eine laufende, in der Regel umsatzabhängige, Franchisegebühr vorgesehen oder zusätzlich eine einmalige Zahlung bei Abschluss des Vertrags. Einmalige Pauschalentgelte sind selten. Bei der umsatzabhängigen Franchisegebühr ist der Definition der Bemessungsgrundlage Aufmerksamkeit zu schenken.
Das Handbuch ist die „Gebrauchsanleitung“ des Franchisebetriebes. Meist besteht es aus folgenden Teilen:
Im Vertrag ist das Recht des Franchisegebers vorzusehen, das Handbuch zu ändern. Dabei ist aber darauf zu achten, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften des Franchisesystems gegen den Willen der Franchisenehmer nicht geändert werden können, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Vertreibt der Franchisegeber seine Waren oder Dienstleistungen noch auf einem anderen Weg, etwa durch Eigengeschäfte, im Groß- oder im Versandhandel, so ist das Verhältnis der Vertriebswege ausdrücklich zu regeln.
Es ist genau zu bestimmen, welche Werbemaßnahmen der Franchisegeber und welche der Franchisenehmer zu setzen hat und wie die Kosten aufzuteilen sind. Es kann vorgesehen werden, dass die Franchisenehmer neben der Franchisegebühr einen Werbekostenbeitrag zahlen, der vom Franchisegeber zweckentsprechend verwendet wird.
Die Lieferbedingungen sind, soweit der Franchisenehmer vom Franchisegeber Waren bezieht, allenfalls in einem Anhang, genau festzulegen.
Die vom Franchisenehmer abzuschließenden Versicherungen sind zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass der Franchisenehmer den aufrechten Bestand dieser Versicherungen nachzuweisen hat. Allenfalls kann eine Vinkulierung zugunsten des Franchisegebers vorgesehen werden.
In der Regel ist es erforderlich, entsprechende Vorschriften über die Führung des Rechnungswesens, allenfalls in Form eines Anhangs, vorzusehen, die der Franchisegeber auch modifizieren kann, damit eine einheitliche Betriebsführung und Betriebsvergleich gewährleistet ist.
Ausdrücklich sollte festgehalten werden, dass der Franchisegeber, sofern er dies nicht anders beabsichtigt, keinerlei Erfolgsgarantie oder Garantie von Umsatz- oder Gewinnprognosen übernimmt. Der Franchisegeber sollte aber sehr wohl dafür Gewähr leisten, dass es sich um ein erprobtes, an sich funktionsfähiges System handelt und sollte dem Franchisenehmer auch garantieren, dass durch dieses System nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
Sofern der Franchisenehmer kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann die Haftung des Franchisegebers auf krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Ist der Franchisenehmer Verbraucher, so kann nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
Schutzrechte sollten grundsätzlich vom Franchisegeber gehalten werden. Der Franchisenehmer sollte verpflichtet werden, jeden Verdacht wegen Verletzung dieser Schutzrechte unverzüglich dem Franchisegeber zu melden.
Weiters wäre eine Schad- und Klagloshaltung des Franchisenehmers für den Fall vorzusehen, dass er wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch diese Schutzrechte des Franchisegebers von Dritten in Anspruch genommen wird.
Da ein Großteil des Franchisepaketes oft aus gesetzlich nur schlecht geschütztem Know-how besteht, ist die sorgfältige Formulierung einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung wesentlich. Dies sollte sich auch auf die Zeit nach dem Vertrag erstrecken.
Der Franchisenehmer sollte verpflichtet werden, sämtliche Unterlagen, die Know-how des Franchisegebers enthalten, sofort bei Beendigung des Vertrags zurückzustellen, davon während des aufrechten Vertrags nur mit Zustimmung des Franchisegebers Kopien anzufertigen sowie Personen, denen dieses Know-how ganz oder teilweise als Beschäftigte des Franchisenehmers zur Kenntnis gelangt, nachweislich zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
Während des Bestehens des Franchisevertrages kann in der Regel ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart werden, nach der neuen EG-Gruppenfreistellungsverordnung allerdings nur für eine Höchstdauer von 5 Jahren. Dieses Wettbewerbsverbot sollte sorgfältig formuliert werden. Als weitere Absicherung wäre etwa die Vereinbarung einer Vertragsstrafe denkbar.
Für die Beendigung eines Vertrages sind von Bedeutung:
* Die Beendigungsgründe
* Die Folgen der Beendigung
Sofern der Franchisevertrag mit einer physischen Person als Franchisenehmer geschlossen wird, wird in der Regel vereinbart, dass diese die Verpflichtung aus dem Franchisevertrag höchstpersönlich treffen und eine Abtretung daher nicht möglich ist. Auch für den Fall, dass der „Franchisenehmer” seinerseits etwa eine GmbH gründet, kann vorgesehen werden, dass das Ausscheiden des „Franchisenehmers” aus der GmbH oder der Verlust seines bestimmenden Einflusses auf die GmbH ein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages ist bzw. dass eine solche Veränderung der Zustimmung des Franchisegebers bedarf.
Ein praktisch schwierig zu lösendes Problem stellt sich dann, wenn der Franchisenehmer oder, sofern der Franchisenehmer eine juristische Person, etwa eine GmbH, ist, Geschäftsführer, z.B. wegen lange dauernder Krankheit, an der Tätigkeit verhindert ist. Der Franchisevertrag kann die Umstände definieren, deren Vorliegen entweder zur Auflösung des Vertrags führt oder den Franchisegeber berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Franchisenehmers den Betrieb einstweilen fortzuführen. Im letzteren Fall ist allerdings darauf zu achten, dass daraus unter Umständen eine Haftung des Franchisegebers für die Verbindlichkeiten des Franchisenehmers entstehen kann. Dies dann, wenn für außenstehende Dritte nicht erkennbar ist, dass der vom Franchisegeber vorläufig geführte Franchisebetrieb ein vom Franchisegeber verschiedenes Unternehmen ist.
Ein Franchisevertrag kann rechtswirksam auch mündlich abgeschlossen werden. Für die Gültigkeit einer Schiedsklausel ist allerdings Schriftlichkeit erforderlich. Aus Beweisgründen ist jedenfalls zur Schriftform zu raten. Vorsichtshalber sollte auch vorgesehen werden, dass von dem Erfordernis der Schriftform selbst wiederum nur schriftlich abgewichen werden kann. Dennoch können trotz dieser Klausel die Parteien einvernehmlich, mündlich oder konkludent, von einer Schriftform abgehen. Sofern das KSchG anzuwenden ist, kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden.
In dieser Bestimmung ist festzuhalten, dass der Franchisevertrag sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern enthält und mit seinem Abschluss allenfalls bestehende sonstige Abmachungen oder Zusagen erlöschen.
Eine sogenannte salvatorische Klausel sichert den Bestand eines Vertrags für den Fall, dass einzelne Bestimmungen entweder bei Abschluss des Vertrags bereits ungültig sind oder dass sie später, etwa durch eine Änderung der Gesetzeslage, ungültig werden. Angesichts der typischerweise langen Dauer von Franchiseverträgen kann dies durchaus ein praktisches Problem werden.
Eine typische salvatorische Klausel lautet etwa: „Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchsetzbar, so werden sie automatisch durch solche ersetzt, die gültig und durchsetzbar sind und die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen. Die Gültigkeit des Restvertrags bleibt jedenfalls unberührt.”
Wenn die beiden Vertragspartner Österreicher sind, besteht an sich kein Zweifel an der Anwendung österreichischen Rechts. Vorsichtshalber kann aber die Anwendung österreichischen Rechts ausdrücklich vorgesehen werden. Eine Rechtswahl sollte auf jeden Fall dann getroffen werden, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben.
Sofern im Vertrag nichts vorgesehen wird, werden Streitigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Es kann ratsam sein, ein Schiedsgericht vorzusehen. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass Streitfragen durch Personen entschieden werden, die in der Regel über größere wirtschaftliche Erfahrung verfügen als ordentliche Richter. Das Schiedsverfahren gewährleistet auch eine größere Diskretion des Verfahrens. Unter Umständen sind auch die Verfahrenskosten niedriger als in einem ordentlichen Verfahren, das durch sämtliche Instanzen geführt wird.
Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht ist in der Regel kürzer als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere, wenn es durch alle Instanzen geführt wird. Allerdings gibt es gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, wenn dies nicht ausnahmsweise vertraglich vorgesehen wird, grundsätzlich kein Rechtsmittel.
Es ist strittig, ob Schiedsgerichte auch einstweilige Verfügungen erlassen dürfen. In der Praxis müsste trotz Schiedsklausel eine allfällige einstweilige Verfügung vorsichtshalber bei einem ordentlichen Gericht beantragt werden.