

Vertragsgestaltung - Zivilrecht
Österreichisches Recht: Investitionen des Franchise-Nehmers
Rechtsanwälte Dr. Christoph Liebscher MBA (Insead) und DDr. Alexander Petsche MAES (Brügge)
Im österreichischen Kartellgesetz gibt es mit dem eigentlichen Kartellrecht und dem Recht der vertikalen Vertriebsbindungen zwei für Franchising wesentliche Bereiche.
Die vertikale Vertriebsbindung wurde durch die Kartellgesetznovelle 1993 ab 1.November 1993 eingeführt und betrifft Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen, durch die einem Unternehmer Beschränkungen beim Vertrieb von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen auferlegt werden. Der Begriff der vertikalen Vertriebsbindung ist weiter als der Begriff des Kartells.
Soweit ein Franchisevertrag als vertikale Vertriebsbindung zu qualifizieren ist, finden die Bestimmungen des eigentlichen Kartellrechtes, die wesentlich strenger sein können, keine Anwendung. In der Praxis werden Bestimmungen über Kartelle vor allem dann eine Rolle spielen, wenn der Franchisenehmer als aktueller oder potentieller Wetttbewerber des Franchisegebers zu qualifizieren ist.
Seit 1.2.1989 galt im EU-Raum die Gruppenfreistellung für Franchiseverträge, die am 1.6.2000 von einer Neuregelung abgelöst wurde. Sie geht grundsätzlich österreichischem Recht vor. Sie kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich ein Sachverhalt eindeutig nur im Gebiet der Republik Österreich auswirkt und weder direkte noch indirekte Wirkungen auf den Handel zwischen Österreich und den sonstigen EU-Mitgliedstaaten hat.
Allerdings hat der österreichische Justizminister eine Verordnung erlassen,
wonach für rein innerösterreichische Sachverhalte kein Grund für die Untersagung
der Durchführung eines Franchisesystems vorliegt, wenn der Franchisevertrag
sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der EG-Gruppenfreistellungsverordnung
entspricht. Insofern ist diese Regelung auch dann zu beachten, wenn kein
grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Die folgenden Vertragsbestimmungen sind nach der neuen EG-Gruppenfreistellungsverordnung bisherigen Regelung kartellrechtlich von Bedeutung: