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Grundlagen des Franchising » Recht im Franchising

Österreichisches Recht: Investitionen des Franchise-Nehmers

Rechtsausschuss des Österreichischen Franchise-Verbandes (oefv@franchise.at )

Investitionen des Franchise-Nehmers
"Worauf hat der Franchise-Nehmer Anspruch?

Stellungnahme des Österreichischen Franchise-Verbandes (ÖFV)

Mit der neuen Bestimmung zum Investitionsersatzanspruch für Franchise-Nehmer stellt sich in Österreich die provokante Frage „Worauf hat der Franchise-Nehmer An-spruch?“

Der Österreichische Franchise-Verband (http://www.franchise.at/) versteht sich als die Interessensvertretung der österreichischen Franchise-Wirtschaft und bezieht zu dieser neuen Bestimmung Stellung: So individuell wie jedes Franchise-System ist, so individuell muss auch der Anspruch auf Investitionsersatz für jeden Franchise-Nehmer geprüft werden. Ist der Investitionsersatzanspruch gerechtfertigt so ist dies eine faire Chance für den Franchise-Nehmer seine Investitionen zurück zu erhalten. Jedoch gilt es von Fall zu Fall zu entscheiden und nicht alles „über einen Kamm zu scheren“! Wird zu Beginn der Franchise-Partnerschaft von beiden Seiten (Franchise-Geber wie Franchise-Nehmer) abgewogen, welche Rechte und Pflichten jeder Partner mit ein-bringt; so werden auch bei Beendigung der Partnerschaft die gegenseitigen Ansprüche geprüft. Denn auch bei der Beendigung einer Franchise-Partnerschaft gilt das Prinzip der Fairness.

Die nachfolgende Darstellung der rechtlichen Lage zum Investitionsersatzanspruch für Franchise-Nehmer wurde vom ÖFV-Rechtsausschuss als Information und Service für alle Franchise-Interessierte aufbereitet.

Die rechtliche Situation

Im Herbst 2003 wurde im Rahmen des neuen Budgetbegleitgesetzes auch eine neue Bestimmung im HGB (§ 454) eingeführt, welche dem gebundenen Unternehmer (z.B. Franchise-Nehmer) in vertikalen Vetriebsbindungssystemen (z.B. Franchise-Systemen) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen zwingenden Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen durch den bindenden Unternehmer (z.B. Franchise-Geber) gewährt.

Zweck dieser neuen Regelung ist die Verringerung des wirtschaftlichen und finanziel-len Risikos des gebundenen Unternehmers. Dieser ist häufig verpflichtet, im Rahmen von Vertriebssystemen hohe Investitionen zu tätigen, die dem Lieferanten letztendlich - zumindest zu einem großen Teil - zugute kommen. Beispielsweise muss der Franchise-Nehmer oft große finanzielle Aufwendungen tätigen, um strenge vertragliche Anforderungen eines einheitlichen Franchise-Systems zu erfüllen. Bei Beendi-gung des Vertragsverhältnisses sind diese Investitionen sehr häufig für den gebundenen Unternehmer nicht weiter verwend- bzw. verwertbar, für die Gründung eines neuen Unternehmens fehlen in weiterer Folge oft die finanziellen Mittel, im schlimmsten Fall droht Konkurs.

Der Gesetzgeber gewährt aus diesen Gründen einen Anspruch auf Ersatz getätigter Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es muss ein vertikales Vertriebsbindungssystem vorliegen (siehe § 30 a KartG).
  • Die Investitionen müssen aufgrund des Vertriebsbindungsvertrages (z.B. Fran-chisevertrag) für den einheitlichen Vertrieb getätigt worden sein.
  • Die Investitionen dürfen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amorti-siert, noch angemessen verwertbar sein.
  • Das Vertragsverhältnis wurde weder aus einem dem gebundenen Unternehmer (z.B. Franchise-Nehmer) zurechenbaren Grund gekündigt oder vorzeitig aufge-löst, noch wurden die Rechte und Pflichten, die der gebundene Unternehmer gemäß des Vertriebsbindungsvertrages hat, durch Vereinbarung mit dem bin-denden Unternehmer (z.B. Franchise-Geber) einem Dritten überbunden.
    Die Geltendmachung des Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem bindenden Unternehmer mitgeteilt werden.

Quelle: www.franchise.at

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