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Franchising-Tipps

Grundlagen des Franchising » Recht im Franchising

Vertragsgestaltung - Zivilrecht

Rechtsanwälte Dr. Christoph Liebscher MBA (Insead) und DDr. Alexander Petsche  MAES (Brügge)

Einleitung

Die Gestaltung eines Franchisevertrages ist Maßarbeit. Es ist daher nicht nur wegen der Kürze des Beitrags unmöglich, umfassend alle wesentlichen Vertragspunkte darzustellen, sondern auch, weil diese von den Besonderheiten des konkreten Systems abhängen.

In der Folge sollen daher nur die generellen Elemente eines Franchisevertrages behandelt werden und die Probleme, die sich bei den meisten Franchiseverträgen stellen. Soweit kartellrechtliche Aspekte bei der Ausgestaltung der Vertragsbestimmungen eine Rolle spielen, werden diese kurz erwähnt und ausführlicher unter Punkt 2. behandelt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Bevor mit dem Aufbau eines Franchisesystems und somit auch mit dem Entwurf eines Franchisevertrages begonnen wird, ist den Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

  •  Die Marke
  •  Die Ausstattung
  •  Das Muster
  •  Die Geschäftsbezeichnung
  •  Die Firma
  •  Das urheberrechtliche Werk
  •  Das Know-how
  •  Der Rechtsschutz

Ehrenkodex für die Mitglieder des Österreichischen Franchise-Verbandes

Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Österreichischen Franchise-Verbandes. Er kann auch von Nichtmitgliedern als Leitlinie der Gestaltung des Franchisevertrages herangezogen werden und als Maßstab für die Angemessenheit vertraglicher Regelungen dienen. In Punkt 5.4. enthält der Ehrenkodex eine Auflistung der Vertragsbedingungen, die ein Franchisevertrag jedenfalls enthalten sollte:

  • die dem Franchisegeber eingeräumten Rechte
  • die dem einzelnen Franchisenehmer eingeräumten Rechte
  • die dem einzelnen Franchisenehmer zur Verfügung zu stellenden Waren und/oder Dienstleistungen
  • die Pflichten des Franchisegebers


  • die Pflichten des einzelnen Franchisenehmers
  • die Zahlungsverpflichtungen des einzelnen Franchisenehmers
  • die Vertragsdauer, die so befristet sein soll, dass der Franchisenehmer seine franchise-spezifische Anfangsinvestition amortisieren kann
  • die Grundlage für eine allfällige Verlängerung des Vertrages
  • die Bedingungen, nach denen der einzelne Franchisenehmer das Franchisegeschäft verkaufen oder übertragen kann, sowie mögliche Vorkaufsrechte des Franchisegebers in dieser Hinsicht
  • diejenigen Bestimmungen, die sich auf den Gebrauch der typischen Kennzeichnungen, des Firmennamens, der Marke, des Ladenschildes, des Logos oder andere besondere Identifikationsmerkmale des Franchisegebers beziehen
  • das Recht des Franchisegebers, das Franchisesystem an neue oder geänderte Verhältnisse anzupassen
  • Regelungen über die Beendigung des Vertrages
  • Bestimmungen über die sofortige Rückgabe des materiellen und immateriellen Eigentums des Franchisegebers oder eines anderen Inhabers nach Vertragsende.

Zwingendes Recht

Es gibt in Österreich keine zivilrechtlichen Vorschriften, die speziell auf Franchiseverträge anwendbar sind. Es besteht daher grundsätzlich eine weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Franchisevertrages. Dennoch gibt es einige Bestimmungen des zwingenden Rechts, die auch auf Franchiseverträge Anwendung finden und die zu beachten sind:

  •  ABGB
  • KSchG
  • HVertG
  • Treuepflicht
  • HGB

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