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Generell sichert das deutsche Grundgesetz die Möglichkeit zur beruflichen Selbstständigkeit. Dies gilt in erster Linie für deutsche Staatsangehörige; Bürger aus den Mitgliedsstaaten Europas, sowie Norwegen, Liechtenstein und Island, sind rechtlich gleichgestellt. Ausländer, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen, benötigen zu diesem Zweck eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen. Falls Auflagen bestehen kann ein formloser Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden, die auf Grund von persönlichen Verhältnissen, einem „übergeordnetem wirtschaftlichen Interesse“ oder „besonderem örtlichen Bedürfnis“, sowie der Vorgeschichte des Antragstellers über die Aufhebung der Auflagen entscheidet. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen kann der Existenzgründer mit Migrationshintergrund alle stattlichen Fördermittel und –möglichkeiten nutzen.
Genauere Informationen und Beratungsangebote bieten zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, Banken und die zuständigen Berater der Agentur für Arbeit. Die Ausgabe Nr. 10 der GründerZeiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Gründungen durch Migranten“ bietet umfassende und hilfreiche Informationen und Adressen, die Interessenten weiterhelfen können.
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